AGB

unsere allgemeine AGB als PDF zum Download


 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle Leistungen, Angebote und Lieferungen sowie sämtliche vertraglichen Leistungen von KKN-Klärtechnik, Inh. Thomas Krahwinkel und ihren Kunden, Verbrauchern und Unternehmern, gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von KKN-Klärtechnik haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen KKN-Klärtechnik nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Alle vertraglichen Abreden und individuellen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden und haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche allgemeine Geschäftsbedingungen behalten jedoch ihre Gültigkeit, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Individualabreden stehen. KKN-Klärtechnik behält sich Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Eine Verwendung dieser Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch KKN-Klärtechnik. Zuwiderhandlungen verpflichten den Verwender zum Schadenersatz

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Diese Angaben stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet worden sind.

2. Die von KKN-Klärtechnik unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sowie Neben- und Änderungsabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch KKN-Klärtechnik, es sei denn, KKN-Klärtechnik veranlasst unverzüglich die Lieferung der bestellten Ware. In diesem Fall gilt die Veranlassung der Lieferung, spätestens jedoch die Rechnung als Auftragsbestätigung oder der von KKN-Klärtechnik bestätigte Bankbeleg der geleisteten Vorkasse des Kunden.

§ 3 Preise

1. Sofern Schriftlich nichts anderes ausgewiesen ist gelten alle genannten Preise Netto inkl. MwSt., einschließlich Zahlungsgebühren und Gutschriften die im Bestellformular vereinbart worden sind. Die Preise verstehen sich Frei Haus innerhalb der BRD (Festland). Verteuern sich Kostenfaktoren in der Zeit zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Datum der Lieferung, so ist KKN-Klärtechnik berechtigt eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Zu diesen Kosten gehören u. a. Rohstoffkosten, Energiekosten, Lohnkosten, Versicherung, Zölle etc. In jedem Fall ist KKN-Klärtechnik berechtigt, bei Lieferung geltende Listenpreise unter entsprechender Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Boni, Skonti, Abschläge und sonstigen Rabatte zugrunde zu legen. Die vereinbarten Preise gelten jedoch für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Auftragsbestätigung als Festpreise.

2. Nachträglich (nach Auftragsbestätigung) gewünschte Änderungen bezüglich der Ausführungen der bestellten Waren werden besonders berechnet. Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Listenpreise von KKN-Klärtechnik. Falls solche nicht existieren, soll der Preis durch KKN-Klärtechnik bestimmt werden.

3. Der Käufer kann gegenüber KKN-Klärtechnik nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferzeiten gelten grundsätzlich als unverbindlich. Eine verbindliche Lieferzeit bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt (Pandemien) und auf Grund von sonstigen Ereignissen hinsichtlich derer KKN-Klärtechnik weder eigener Vorsatz noch eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist, hat KKN-Klärtechnik auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Dazu zählen insbesondere Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen wie Feuer, Hagel, Sturmschäden o.ä., Sabotage, Vandalismus, Diebstahl, Lieferschwierigkeiten oder Vertragsverletzungen unserer Lieferanten oder Spediteure.

3. In den Fällen des Absatzes 2 ist KKN-Klärtechnik berechtigt, die Leistung für die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein teilweiser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer nachweist, dass er an der verbleibenden Teilleistung kein Interesse hat. Dies gilt auch bei unverbindlich vereinbarten Lieferzeiten.

4. In Fällen des Absatzes 2 ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verzögerung länger als 30 Tage dauert und er schriftlich eins angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Leistungsverzögerung besteht nicht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die KKN-Klärtechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer / Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von KKN-Klärtechnik angenommene Schecks einzulösen, behält sich KKN-Klärtechnik das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Übersteigt der Wert der für KKN-Klärtechnik bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20 %, so ist KKN-Klärtechnik auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

2. Der Käufer / Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherheitsnehmern in

ausreichender Form bekannt gemacht wird.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ganz auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware / hergestellten Sache, zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KKN-Klärtechnik Miteigentum am Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

4. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon mit Vertragsschluss insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentums-anteils an KKN-Klärtechnik ab.

5. Zugriffe Dritter auf die KKN-Klärtechnik gehörenden Waren und Forderungen hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Gewährleistung

1. Sofern es sich beim Käufer / Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, so ist die gesetzliche Gewährleistung auf zwölf Monate begrenzt; bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder an den Endkunden an welchen KKN-Klärtechnik oder ein Dritter das Produkt im Auftrag des Käufers liefert. Leistungsort ist der Ge-schäftsitz von KKN-Klärtechnik. Dies

gilt auch für die Nacherfüllung. Wird die Kaufsache auf Wunsch des Käufers / Auftraggebers an einen anderen als den Leistungsort versandt so gilt § 447 BGB entsprechend. Dies gilt auch wenn der Transport von KKN-Klärtechnik durchgeführt wird.

2. Ist der Käufer Unternehmer hat er gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen und ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung ausgeschlossen.

3. Bei Waren / Produkten zum Erdeinbau gelten optische Makel wie z.B. Kratzer und Dellen nicht als Mängel im Sinne der gesetzlichen Regelungen, soweit eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht besteht.

4. Der Einbau der gelieferten Ware darf nur von DWA zertifizierten Fachkundigen oder unter dessen direkter Aufsicht vorgenommen werden, ansonsten verfällt unsere Gewährleistung sofort. Werden Hinweise des Sachkundigen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Käufer ohne Genehmigung von KKN-Klärtechnik selbst Reparaturversuche unternimmt oder Dritte damit beauftragt. Das Öffnen von technischen Geräten führt ebenfalls zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern Mängel dadurch entstanden sind oder sich ausgeweitet haben.

5. Ist die Ware im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mangelhaft, so ist KKN-Klärtechnik wahlweise zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung übernimmt KKN-Klärtechnik die Kosten für den Transport der neu zu liefernden Sache zum ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ort innerhalb von Deutschland liegt und mit einem LKW zugänglich ist. Andernfalls haftet KKN-Klärtechnik nur für die tatsächlich anfallenden bzw. die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Warenwertes zum Zeitpunkt des Verkaufs. Weitere Kosten, insbesondere Kosten des Ein- und Ausbaus der Ware, Kosten der Weitersendung und die Kosten der Untersuchung der Warewerden von KKN-Klärtechnik nicht übernommen.

6. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Körper, Leib oder Gesundheit des Käufers oder auf Grund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von KKN-Klärtechnik oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.

7. Gew.hrleistungsansprüche gegen KKN-Klärtechnik stehen nur den jeweiligen Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.

8. Sofern Garantieerklärungen von KKN-Klärtechnik gegenüber dem Endkunden abgegeben werden, so gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt. Grundsätzlich

im Rahmen einer Garantie nicht mit umfasst sind der Ersatz von Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Kosten für Leistungen die aufgrund der Garantieerklärung erfolgen. Diese Kosten werden dem Kunden von KKN-Klärtechnik separat in Rechnung gestellt. Mit der Reparatur oder Nachlieferung beginnt die Garantiezeit nicht neu zu laufen. Gesetzliche Gewährleistungsregelungen bleiben unberührt.

9. Macht der Käufer einen Mangel geltend, welcher sich nicht als Fall der Gewährleistung herausstellt, so ist er verpflichtet, KKN-Klärtechnik alle durch den vermeintlichen Gewährleistungsfall entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten des mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängenden Schriftverkehrs, der Telefonate, der aufgewendeten Arbeitszeit, Prüfungs-, Versendungs- und Abholkosten zu erstatten. KKN-Klärtechnik ist berechtigt, insoweit angemessene und für die jeweilige Arbeit branchenübliche Pauschalen zugrunde zulegen. KKN-Klärtechnik kann verlangen, dass der Käufer seine Einstandspflicht im Sinne dieser Regelung bestätigt, bevor KKN-Klärtechnik das Vorliegen einer Einstandspflicht prüft. Die voraussichtlichen Kosten werden dem Käufer auf Verlangen bereits vor Prüfung mitgeteilt.

10. Für Produkte von KKN-Klärtechnik, welche vom Käufer (Unternehmer) bzw. Weiterverkäufer als Ausstellungsstücke auf allgemein zugänglichen Laden-, Verkaufsflächen oder Lagerflächen ausgestellt werden, gelten Garantieregelungen nicht. Für derartige Produkte wird von KKN-Klärtechnik keine Garantie neben der gesetzlichen Gewährleistung gegeben.

§ 7 Versand

Ist vom Käufer ein Versand der Kaufsache gewünscht, so richtet sich der Versand nach den folgenden Kriterien:

1. Die Art des Versandes und die Wahl der Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen.

2. Erfüllungsort für die Behebung von Mängeln ist bei fehlender abweichender Vereinbarung für beide Parteien der Hauptbetriebssitz von KKN-Klärtechnik. .

§ 8 Gerichtstand und anwendbares Recht

Soweit der Käufer Unternehmer ist, wird Meldorf als Gerichtsstand vereinbart. KKN-Klärtechnik kann jedoch auch wahlweise an einem anderen Ort klagen, soweit ein Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung begründet werden kann. Das UN-Kaufrecht ist hiermit ausgeschlossen. Auf diesen Vertrag und seine Auslegung sowie auf außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche die bereits vor Vertragsschluss begründet wurden.

Gemäß Artikel 26 des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Ihre Daten über EDV firmenintern gespeichert werden.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine wirksame Bedingung, die dem Zweck der angestrebten Bedingung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Lückenhaftigkeit der Geschäftsbedingungen.

Hellschen, den 01.12.2019, gez. Thomas Krahwinkel